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Kommunale Beteiligung

Möglichkeiten und gesetzliche Grundlagen

Die Unternehmensgruppe Teut bekennt sich zu den vom Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene geschaffenen Möglichkeiten der kommunalen Beteiligung:

Das Windenergieanlagenabgabengesetz aus 2019 regelt eine in Brandenburg verpflichtende Sonderabgabe von Betreibern von Windenergieanlagen, deren Anlage nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurde. Die Sonderabgabe ist fix und beträgt 10.000 Euro je Windenergieanlage und ist jährlich für die Dauer des Betriebs zu zahlen (vgl. § 2 BbgWindAbgG). Anspruchsberechtigt sind Brandenburger Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich ganz oder teilweise im Radius von 3 km um den Standort einer Windenergieanlage befindet. Sofern mehrere Gemeinden einen Anspruch auf die Sonderabgabe der gleichen Windenergieanlage haben, werden die 10.000 Euro unter den Gemeinden anhand des Anteils des Gemeindegebietes an der Fläche des 3 km-Umkreises aufgeteilt (vgl. § 3 BbgWindAbgG). Die Sonderabgabe nach dem Windenergieanlagenabgabengesetz muss von den Gemeinden für maßnahmen in den Gemeinden zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen verwendet werden. Für diese Zahlungen bedarf es keiner weiteren Maßnahme der Gemeinden und die Zahlungen sind von den etwaigen Ausgleichsmechanismen der Gemeinden und Länder unangetastet.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz schafft seit 2021 eine für Windenergieanlagenbetreiber freiwillige Möglichkeit der kommunalen Beteiligung. Nach § 6 EEG 2021 dürfen diese den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro tatsächlich eingespeister kWh ohne Gegenleistung anbieten. Als betroffen gelten Gemeinden, die sich - auch in Teilen - im Radius von 2,5 km um den Standort einer Windenergieanlage befinden. Sofern mehrere Gemeinden betroffen sind, werden die entsprechenden Beträge anteilig unter den Gemeinden aufgeteilt (vgl. § 6 Abs. 2 EEG 2021). Hierzu muss ein gesonderter Vertrag zwischen Betreiber und Gemeinde abgeschlossen werden. Diese Zuflüsse aus der Windkraft sind an keinen Einsatzzweck gebunden und bleiben auch von den Ausgleichsmechanismen der Gemeinden und Länder unangetastet. Nach aktuellem Stand kann diese Form der kommunalen Beteiligung mit dem EEG 2023 ab dem 01.01.2023 auch für Bestandsanlagen genutzt werden.